Allgemeine Geschäftsbedingungen der vrisch multimediaproduction GmbH 2021
1 ALLGEMEINES
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche mit der vrisch multimediaproduction GmbH abgeschlossenen Verträge. Geschäfts- und sonstige Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1.2 Von den AGB abweichende Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der vrisch multimediaproduction GmbH bestätigt worden sind. Mündliche Angebote und Nebenabreden sind unverbindlich.
1.3 Eine rechtliche Bindung der vrisch multimediaproduction GmbH tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per E-Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
1.4 Die Herstellung des Werkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Konzepts, Drehbuches oder Storyboards zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
1.5 Werden die dem Angebot zu Grunde liegenden Konzepte, Drehbücher, Pläne, Layouts, Ausschreibungen usw. nach Auftragserteilung aus Gründen geändert, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so trägt der Auftraggeber alle damit zusammenhängenden Mehrleistungen und sonstige Aufwendungen, und zwar auch dann, wenn eine Volumenänderung nicht vorliegt. Für diese Fälle gilt ein Stundensatz in der Höhe von € 95,-- als vereinbart. Der Betrag ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit gilt der Verbraucherpreisindex 2015, der seitens der Statistik Austria monatlich verlautbart wird, oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die für den Monat März 2017 errechnete Indexzahl.
1.6 Die von der vrisch multimediaproduction GmbH oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Konzepte, Treatments, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2 KOSTEN
2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich eines vorführfähigen digitalen (Sende)formats, sowie die Rechteeinräumung am Werk in dem gemäß Punkt 7.3 bzw. 7.4 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Arbeitstag beträgt max. 10 Stunden.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen von Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Konzeptes, Designs, Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er diese Arbeiten nicht verfilmen oder sonst umsetzen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Werk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist eine vollständige Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen und darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der vrisch multimediaproduction GmbH spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der vrisch multimediaproduction GmbH. Die vrisch multimediaproduction GmbH hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.
3.3 Die vrisch multimediaproduction GmbH ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen Subunternehmen und Subunternehmer zu beauftragen.
3.4 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.5 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Konzepts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Werkteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die vrisch multimediaproduction GmbH hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Vermindern sich dadurch die Herstellungskosten, so kommt der dadurch eingesparte Betrag der vrisch multimediaproduction GmbH zugute.
3.6 Nach Beendigung der Postproduktion (Schnitt, Motion Design, Grafik, Grading, VFX, Sounddesign) vereinbaren Auftraggeber und Produzent einen Termin für die Abnahme. Bei diesem Abnahmetermin hat der Auftraggeber einmalig die Möglichkeit, Mängel oder Verbesserungswünsche zu äußern. Der Produzent verpflichtet sich, die beanstandeten Mängel zu beseitigen und die Verbesserungs- und Änderungswünsche des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen und soweit in seinen Möglichkeiten und dem vereinbarten Konzept / Drehbuch entsprechend einmalig zu erfüllen. Sollte der Auftraggeber über den Abnahmetermin und die einmalige Verbesserung hinaus weitere Änderungswünsche geltend machen, werden diese vom Produzenten nach Mehraufwand verrechnet.
3.7 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Werks Änderungswünsche, so hat er der vrisch multimediaproduction GmbH die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die vrisch multimediaproduction GmbH ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.8 Falls vom Werk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Die vrisch multimediaproduction GmbH verpflichtet sich zur Ablieferung einer den derzeitigen technischen Standards entsprechenden einwandfreien digitalen Produktion.
4.2 Tritt bei Herstellung des Werkes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die vrisch multimediaproduction GmbH nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitzu vertreten. Die vrisch multimediaproduction GmbH haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werks, die weder von der vrisch multimedia GmbH noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die von der vrisch multimediaproduction GmbH anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann die vrisch multimediaproduction GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die vrisch multimediaproduction GmbH ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Soweit der Auftraggeber Requisiten zur Verfügung stellt, übernimmt er die vollständige Haftung für dadurch entstandene Schäden, etwa aufgrund gefährlicher oder ungeeigneter Beschaffenheit derselben und hält die vrisch multimediaproduction GmbH diesbezüglich schad- und klaglos. Entstandene Schäden hat die vrischmultimediaproduction GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
4.5 Der Auftraggeber haftet für alle Inhalte, Materialien, Pläne, Darsteller, einschließlich den Titel und etwaige Untertitel etc. die er der vrisch multimediaproduction GmbH zur Erstellung eines Werks zur Verfügung stellt oder deren Einsatz er im Rahmen der Produktion verlangt. Er ist in Kenntnis davon, dass derartige Nutzungen in Rechte anderer eingreifen können, insbesondere in Urheber-, Leistungsschutz-oder Persönlichkeitsrechte. Der Auftraggeber übernimmt zur Gänze die Rechteabgeltung für derartige Inhalte und hält die vrisch multimediaproduction GmbH diesbezüglich schad- und klaglos. Der Auftraggeber versichert weiter, dass Beteiligungsansprüche Dritter, insbesondere von Mitwirkenden, der Herstellung des Werks nicht entgegenstehen. Sofern keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde, haftet ausschließlich der Auftraggeber für die Abrechnung und Bezahlung derartiger Beteiligungsansprüche. Jeder Art der Nutzung derartiger Rechte erfolgt ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers und obliegt diesem insbesondere die Rechteabklärung mit den jeweiligen Verwertungsgesellschaften.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der vrisch multimediaproduction GmbH vor Produktionsbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die Hälfte der kalkulierten und vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn ist die vrisch multimediaproduction GmbH berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn, so wird die kalkulierte und vereinbarte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
• 50% des Gesamtherstellungspreises bei Auftragserteilung
• 50% bei Abnahme
Die Zahlung ist bis 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug durch den Auftraggeber zu leisten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, hat er Verzugszinsen in der Höhe 10%/Jahr zu bezahlen. Maßgeblich für den rechtzeitigen Eingang der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto der vrisch multimediaproduction GmbH. Das Werk und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der vrisch multimediaproduction GmbH.
7 URHEBERRECHT
7.1 Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von vrisch multimediaproduction GmbH akzeptierten Konzepts bzw. Drehbuches hergestellt. Die vrisch multimediaproduction GmbH verfügt (jedenfalls aber nicht nur gem. § 38/1 UrhG) über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs-Zurverfügungstellungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihr verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Produktionskosten verbleiben sämtliche Rechte bei der vrisch multimediaproduction GmbH.
7.3 Soweit im Produktionsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, sind dies bei Filmproduktionen die Sende- /Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die Vereinbarung und Verrechnungsweise der Kosten für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte (Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien) erfolgt im Rahmen des Produktionsvertrages. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Ansonsten ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
7.4 Soweit im Produktionsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, sind dies bei Produktionen für Internet/Apps (Application Software) oder für ähnliche Plattformen die Rechte der Zurverfügungstellung an die Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise, dass das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zur Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist einschließlich des damit verbundenen Rechtes der zweckentsprechenden Vervielfältigung auf Datenträgern, Servern usw. Bei Apps bezieht sich dies auch auf das Recht des öffentlichen Anbietens dieser Applikationen über Onlinedienste und die damit verbundene Berechtigung zur Einräumung des notwendigen Vervielfältigungsrechtes an die Erwerber.
Die Vereinbarung und Verrechnungsweise der Kosten für eine darüber hinausgehende Nutzung oder Veränderung (Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich der Bearbeitung auch zum Zweck der Erweiterung oder Ergänzung der Einsatzmöglichkeiten für bestehende oder weitere Betriebssysteme, Nutzungen für andere Formen der Veröffentlichung wie Sendung, Aufführung, Vorführung usw.) erfolgt im Rahmen des Produktionsvertrages. Ansonsten ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abtretung und Abgeltung dieser Nutzungsrechte sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Im Falle des unberechtigten Eingriffes in diese Rechte ist der Auftraggeber verpflichtet der vrisch multimediaproduction GmbH zumindest den entgangenen Gewinn zu bezahlen, den vrisch multimediaproduction GmbH bei Beauftragung mit dieser Produktion erzielt hätte. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Werkes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen der vrisch multimediaproduction GmbH unverzüglich zu melden.
7.7 Der Auftraggeber gibt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechende Verwertungsgesellschaft vom Produzenten vorgenommen werden.
7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangs- und Rohmaterial (Bild und Ton), insbesondere Entwürfe, Skizzen, 3D-Modelle, Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial, wie zB. Projektdaten, bei der vrisch multimediaproduction GmbH. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die vrisch multimediaproduction GmbH diesbezüglich keine Aufbewahrungspflicht trifft. Sofern daher seitens des Auftraggebers eine Aufbewahrung oder Übergabe ausdrücklich gewünscht wird, ist dafür eine gesonderte Vereinbarung und Abgeltung zu vereinbaren.
7.9 Die vrisch multimediaproduction GmbH verpflichtet sich, das fertiggestellte und abgenommene Mastermaterial (Bild und Ton) des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen(Auftragsproduktion) zwei Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltungist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und Abgeltung sämtlicher Produktionskosten trifft die Aufbewahrungspflicht den Auftraggeber.
7.10 Der Auftraggeber räumt mit Auftragserteilung der vrisch multimediaproduction GmbH das Recht ein, Kopien der von der vrisch multimediaproduction GmbH bearbeiteten Materialien zu erstellen und nach Veröffentlichung zu Eigenwerbung, Präsentation- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Shots auf einem sog. Showreel zu veröffentlichen sowie ein "making of" des Materials und des VFX zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden und zu Schulungszwecken öffentlich zu präsentieren, d.h. jedenfalls vorzuführen, zusenden, auf Ton-, Bild-, oder Datenträgern zu verbreiten und öffentlich drahtlos oder drahtgebunden zugänglich zu machen. Die vrisch multimediaproduction GmbH ist daher jedenfalls berechtigt das Werk (vollständig oder teilweise unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich der Originalmusik bzw. dem Originalton) Recht das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals beliebig oft vorzuführen oder vorführen zu lassen oder zum Zweck der Eigenwerbung beliebig oft vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite der vrisch multimediaproduction GmbH oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). Dieses Recht steht auch den beteiligten VFX Artists in Bezug auf die von ihnen jeweils bearbeiteten/erstellten Effekt Shots zu.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Die vrisch multimediaproduction GmbH ist berechtigt, Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.
8.2 Falls mehrere Auftraggeber der vrisch multimediaproduction GmbH den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber der vrisch multimediaproduction GmbH Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Werkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen oder künstlerischen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich verwirklicht.
8.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Angebot ist Wien. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.